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AGB der ANREI-Reisinger Gesellschaft m.b.H. & Co KG

1. Geltungsbereich

Für alle Vertragsabschlüsse und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der ANREI-Reisinger Gesellschaft m.b.H. Co & KG (im Folgenden "ANREI"), wie insbesondere Angebote oder Auftragsannahmen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") als vereinbart. Vertragliche Bedingungen die schriftlich vereinbart werden, gehen den Regelungen dieser AGB vor.

2. Vertragsabschluss

2.1 - Die von ANREI erstellten Angebote sind freibleibend. Die vom Vertragspartner (im Folgenden auch "Verbraucher") unterfertigte Bestellung ist verbindlich. Die von ANREI in weiterer Folge erstellte Auftragsbestätigung gibt den Inhalt der verbindlichen Bestellung des Verbrauchers wieder.

2.2 - Der Umfang der Leistungsverpflichtung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.

2.3 - ANREI verwendet die Produkte und Materialien entsprechend der Auftragsbestätigung. ANREI ist im Bedarfsfall jedoch berechtigt, höherwertige Produkte und Materialen zu verwenden.

2.4 - Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Produktion befindliche oder fertiggestellte Produkte, müssen von ANREI nicht berücksichtigt werden.

3. Preis und Kosten

3.1 - Es gelten die zwischen ANREI und dem Vertragspartner vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung durch ANREI. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, ein Preis wird ausdrücklich als "Pauschalpreis" bezeichnet. In den Preisen nicht enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet.

3.2 - Die Preise verstehen sich grundsätzlich - außer bei gegenteiliger Vereinbarung - frei Haus.

3.3 - ANREI ist bei Folgeaufträgen nicht an zuvor vereinbarte Preise gebunden.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

4.1 - Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro an ANREI zu entrichten.

4.2 - Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen von ANREI durch den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

4.3 - Bei Nichteinhaltung der in Punkt 4.2 genannten Zahlungsziele gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % pa als vereinbart.

4.4 - Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen von ANREI zur Folge, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch ANREI bedarf. In diesem Fall ist ANREI berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 - Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn ANREI zahlungsunfähig werden sollte, die Forderungen des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder von ANREI anerkannt sind.

5. Lieferung

5.1 - Angaben über Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung zu laufen. Sofern der Vertragspartner für die Fertigung notwendige Unterlagen (z. B. Maße, Pläne, etc.) zur Verfügung stellen muss, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, an welchem die vollständigen Unterlagen ANREI zugegangen sind.

5.2 - Die Lieferpflicht ruht, solange der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung - auch aufgrund einer anderen Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung - in Verzug ist.

5.3 - Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, beinhalten die Lieferung bzw, Montage keinerlei Installationstätigkeiten sondern beschränken sich auf die Lieferung bzw. Montage von Möbeln.

5.4 - Teillieferungen sind zulässig. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung durch ANREI selbst. ANREI behält sich jedoch die Wahl des Versandwegs vor. Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von ANREI nicht berechtigt, die Liefertermine zu verändern.

5.5 - Behauptete Mängel berechtigen nicht, die Annahme zu verweigern.

5.6 - Sofern ANREI einen Lieferverzug zu vertreten hat, so kann der Vertragspartner entweder Erfüllung begehren oder aber unter Setzung einer angemessenen - jedoch mindestens vierwöchigen - Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

5.7 - Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ANREI, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die ANREI die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs von ANREI oder einem Lieferanten von ANREI eintreten.

5.8 - Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist ANREI berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Davon unberührt bleibt das Recht von ANREI, das Entgelt für die Lieferung fällig zu stellen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist ANREI zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.

5.9 - Tritt der Vertragspartner vom rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchem Grund, zurück, so steht ANREI das Recht zu, bei Serienproduktionen eine Stornogebühr von 15 % des Bruttoverkaufspreises zu begehren; bei Sonderanfertigungen zusätzlich auch ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem Vertragspartner zur Verfügung stehen.

6. Montage

6.1 - Eine Montage sowie deren Kosten werden - sofern nichts anderes vereinbart wurde - dem Vertragspartner separat in Rechnung gestellt.

6.2 - Soweit sich ANREI zur Montage verpflichtet, erfolgt diese ausschließlich nach deren Montagebedingungen.

6.3 - Der Vertragspartner hat für einen ordnungsgemäßen Zugang zu jeweiligen Räumlichkeiten Sorge zu tragen.

6.4 - Der Vertragspartner hat die jeweils einzurichtenden Räumlichkeiten darüber hinaus mit der notwendigen Infrastruktur wie z. B. Heizung, Strom, Wasser etc., zu versehen.

6.5 - Der Vertragspartner hat ANREI über die örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. Verlauf von Wasser-, Gas-, oder Stromleitungen vor Beginn der Montagearbeiten zu informieren bzw. die notwendigen Dokumente wie Pläne etc. zur Verfügung zu stellen.

6.6 - Im Falle einer vereinbarten Montage hat der Vertragspartner unmittelbar nach Fertigstellung im Rahmen einer Begehung die Waren abzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 -Alle durch ANREI gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner Eigentum von ANREI (im Folgenden "Vorbehaltsware").

7.2 - Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung Bestandteil einer neuen Sache, die im Eigentum des Vertragspartners steht, so erwirbt der Vertragspartner von ANREI Miteigentum an der neuen Sache, welche durch den Vertragspartner unentgeltlich für die ANREI verwahrt wird.

7.3 - Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, wenn der Vertragspartner ANREI vorher Name und Anschrift des Käufers bekannt gibt und ANREI der Weiterveräußerung zustimmt.

7.4 - Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind ANREI unverzüglich anzuzeigen. Die daraus entstehenden Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie nicht von einem Dritten zu tragen sind.

7.5 - Falls ANREI nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Vorbehaltswaren zurücknimmt, ist ANREI berechtigt, die Waren freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum mit dem Vertragspartner vereinbarten Preis. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Geistiges Eigentum

Fotografien, Pläne, Skizzen und sonstige sämtliche graphischen Darstellungen sowie auch alle technischen Unterlagen oder Kostenvoranschläge bleiben wie auch Muster, Kataloge, Prospekte etc. geistiges Eigentum von ANREI. Der Vertragspartner darf diese ohne Zustimmung von ANREI weder an Dritte weitergeben noch erhält er daran Werkoder sonstige Nutzungsrechte.

9. Haftung

9.1 - ANREI haftet - mit Ausnahme von Personenschäden - nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

9.2 - Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der von ihm oder einem Dritten (z. B. Planungsbüro) bereitgestellten Konstruktionsangaben, Pläne und Maßangaben. Die durch den Vertragspartner bekannt gegebenen Daten, Maße und sämtliche weiteren Informationen werden von ANREI nicht überprüft.

9.3 - Sämtliche Mehrkosten, welche aufgrund von Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. von den vom Vertragspartner übergebenen Dokumenten und Unterlagen entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen.

9.4 - Der Vertragspartner hat sämtliche Vertragsunterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, um ANREI die Einhaltung von Lieferfristen zu ermöglichen.

9.5 -Holz wird von ANREI naturbelassen verarbeitet. Farb- oder Wuchsabweichungen, Helligkeitsunterschiede sowie Äste und Astlöcher stellen keinen Mangel dar. Ebenso handelt es sich beispielsweise bei Fugen- und Verspannungen oder leichtem Verziehen um keine Mängel sondern spezifische Eigenschaften der von ANREI verwendeten Hölzer.

10. Gewährleistung

10.1 - Sämtliche durch ANREI gelieferte Waren sind ausschließlich für den Gebrauch im Innenbereich bzw. in geschlossenen Räumlichkeiten bestimmt.

10.2 - Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Waren an den Vertragspartner.

10.3 - Eigenmächtige Bearbeitung und unsachgemäße Behandlung sowie die Missachtung der von ANREI übergebenen Anwendungshinweise durch den Vertragspartner bewirken den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.

10.4 - Verschleiß oder Abnutzung im gewöhnlichen Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

10.5 - Jedenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Waren, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden sowie Schäden, die auf die Umgebung (z. B. Mauerwerk, Baumängel, etc.) zurückzuführen sind.

10.6 - Behebungen eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des von ihm behaupteten Mangels dar.

11. Vertragsrücktritt

Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, ist ANREI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Rücktritt auf das Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen, hat der Vertragspartner ANREI sämtliche bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.

12. Datenschutz

12.1 - Auf alle Geschäftstätigkeiten finden die ANREI-Datenschutzbestimmungen Anwendung, sofern nicht vorab schriftlich anders vereinbart wurde – zu finden unter https://www.anrei.at/de/datenschutz.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 - Auf sämtliche Vertragsverhältnisse sowie auf diese AGB findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes des Vertragspartners. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.

13.2 - Erfüllungsort ist A-4363 Pabneukirchen.

13.3 - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.

13.4 - Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

KONTAKT

ANREI-Reisinger
Gesellschaft m.b.H.

Markt 80 
A-4363 Pabneukirchen

+43/7265/5505-0
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